 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Merkblatt vom August 2015:
Neue Europäische Erbrechtsverordnung
Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers
http://www.wien.diplo.de/contentblob/4041962/Daten/3659536/DownloadDatei_Erbrechtsverordnung.pdf
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland / August 2015 / Merkblatt
Neue europäische Erbrechtsverordnung – Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers
A. Allgemeine rechtliche Grundlage
Am 17.08.2012 ist eine neue europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) in Kraft getreten. Die Anwendung der neuen Vorschriften erfolgt allerdings erst auf Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten. Die Verordnung wird in der gesamten EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks angewandt.
B. Wesentliche rechtliche Änderungen
I. Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes maßgeblich
Die neue EU-ErbVO knüpft bei einem Erbfall künftig, sowohl für die Zuständigkeit von Behörden und Gerichten als auch für die Anwendung materiellen Erbrechts, nicht mehr wie bislang an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den Ort des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ im Zeitpunkt seines Todes (Art. 21 EU-ErbVO). Für Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben, bedeutet dies, dass im Falle ihres Todes „automatisch“ österreichisches Erbrecht Anwendung fände. Ausländisches Erbrecht kann erheblich von den deutschen Regelungen abweichen. Auch wenn das österreichische materielle Erbrecht durchaus gewisse Parallelen zum deutschen Erbrecht aufweist, kann es im Einzelfall zu Abweichungen kommen. Insbesondere im Verfahrensrecht ergeben sich große Unterschiede zwischen den beiden Rechtsordnungen.
II. Wonach bestimmt sich der „gewöhnliche Aufenthalt“?
Der Rechtsbegriff des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Die Ermittlung der sich mit der Erbsache befassenden Behörde erfolgt anhand jeden Einzelfalles durch eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers. Als Bestimmungskriterien werden alle Umstände herangezogen, die erkennen lassen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend war. Eine große Rolle spielt hierbei der Schwerpunkt des sozialen Umfelds, insbesondere familiäre und berufliche Beziehungen. Der bestimmte „gewöhnliche Aufenthalt“ sollte eine feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen. Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
III. Möglichkeit der erbrechtlichen Rechtswahl
Der mit der Anknüpfung an das Recht des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ entstehenden Rechtsunsicherheit kann durch eine Rechtswahl entgegen gewirkt werden. Sofern der „gewöhnliche Aufenthaltsort“ von der Staatsangehörigkeit einer Person abweicht, besteht die Möglichkeit eine Rechtswahl dahingehend zu bestimmen, dass das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit auf den Erbfall anzuwenden ist. Dieses genießt dann gegenüber dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes Anwendungsvorrang. Die Rechtswahl kann grundsätzlich nur in einer Verfügung von Todes wegen erklärt werden, zum Beispiel durch eine Rechtswahlklausel in einem Testament. Die Rechtswahl kann sich aber auch aus den sonstigen Bestimmungen der Verfügung von Todes wegen ergeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch stets eine ausdrückliche Erklärung in das Testament aufzunehmen. Eine Rechtswahl, die in einer Verfügung von Todes wegen vor dem 17.08.2015 getroffen wurde, bleibt gemäß Art. 83 Abs. 2 EU-ErbVO weiterhin wirksam.
IV. Prinzip der Nachlasseinheit
Zu beachten ist, dass sowohl die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort als auch die Rechtswahl dem Prinzip der Nachlasseinheit folgen. Eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl z.B. auf einzelne in Deutschland belegene Grundstücke oder auf das gesamte inländische Grundvermögen wie sie bislang durch Art. 25 Abs. 2 EGBGB ermöglicht wurde, ist nach der EU-ErbVO dann nicht mehr zulässig. Eine noch vor dem 17.08.2015 getroffene, zu einer Nachlassspaltung führende Rechtswahl bleibt allerdings gemäß Art. 83 Abs. 2 EU-ErbVO wirksam, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
C. Hinweise und Empfehlung
Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt haben, können künftig nicht mehr von der Anwendbarkeit deutschen Erbrechts auf ihren Erbfall ausgehen. Zwar gibt es unter Umständen eine Ausweichklausel (Art. 21 EU-ErbVO), die bei einer offensichtlich engeren Verbindung zu einem anderen Staat als dem Aufenthaltsstaat das Recht dieses anderen Staates für anwendbar erklärt, jedoch liegt die Auslegung eines jeden Einzelfalles im Ermessen der zuständigen Behörde und birgt folglich einen Unsicherheitsfaktor in sich. Es empfiehlt sich daher auf „Nummer sicher“ zu gehen und schon heute eine gründliche Überprüfung bereits erstellter Testamente oder sonstiger Verfügungen von Todes wegen vorzunehmen und eine im Hinblick auf die Rechtswahl entsprechende Ergänzungsklausel einzufügen. Hierbei sollte überlegt werden, ob für die persönlichen Präferenzen das Erbrecht des Heimatlandes oder das des Aufenthaltslandes die besseren Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten bietet, und hiernach sollte die entsprechende Rechtswahl getroffen werden. Beachtet werden sollte außerdem, dass die erforderlichen Formvorschriften sich grundsätzlich nach dem Recht desjenigen Landes richten, in dem die Verfügung errichtet wird. Alternativ ist das Recht des Staates anwendbar, dem der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder im Zeitpunkt des Todes angehörte. So kann beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger eine Rechtswahl nach den deutschen Formvorschriften für eine Verfügung von Todes wegen treffen. Da Nachlassfragen grundsätzlich sehr kompliziert sein können, empfiehlt es sich bei Unsicherheiten juristischen Rat heranzuziehen und einen entsprechenden Fachanwalt oder Notar zu kontaktieren. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deutsche Auslandsvertretungen keine einzelfallbezogenen Rechtsberatungen durchführen dürfen.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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