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Information vom 25.2.2014 / Änderungen der Grunderwerbssteuer bei SCHENKUNGEN

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmungen betreffend der Grunderwerbssteuerbemessung als verfassungswidrig aufgehoben. Die Reparaturfrist endet am 31.5.2014! Als Bemessungsgrundlage wurde bisher der 3-fache Einheitswert herangezogen, mit 01.06.2014 wird wahrscheinlich der Verkehrswert als neue Bemessungsgrundlage verwendet, was zu einer enormen Erhöhung der zu zahlenden Grunderwerbssteuer führt.

Details zu dieser Änderung finden Sie in nachfolgendem Dokument, zur Verfügung gestellt von der Raika Kitzbühel, Bankstelle Reith !

Änderung betreffend der Grunderwerbssteuer bei Liegenschaftsschenkungen ab 1.6.2014  

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmungen betreffend der Grunderwerbssteuerbemessung als verfassungswidrig aufgehoben. Die Reparaturfrist endet am 31.5.2014! Derzeit gilt noch die bestehende Rechtslage, wonach bei Liegenschaftsschenkungen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbssteuer der äußerst niedrig erhöhte dreifache Einheitswert angesetzt wird. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung G77/12 erkannt, dass die Bestimmung, wonach als Bemessungsgrundlage bei Liegenschaftsschenkungen der niedrige erhöhte dreifache Einheitswert. angesetzt wird, verfassungswidrig ist. Damit setzt der Verfassungsgerichtshof seine Judikaturlinie, die er bereits im Jahr 2011 im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bestimmungen zur Schenkungssteuer und in der Folge zur Verfassungswidrigkeit bezüglich der Eintragungsgebühren begonnen hat, fort. Im Ergebnis ist damit zu rechnen, dass ab 1.6.2014 wie bereits bei der Eintragungsgebühr (= 1,1 % vom Verkehrswert) ebenfalls der Verkehrswert für die Berechnung der Grunderwerbssteuer maßgeblich ist. Zur Veranschaulichung folgendes Rechenbeispiel:

Bis zum 31.5.2014

Ab
01.6.2014

3facher, erhöhter Einheitswert

40.000

Verkehrswert (ist zu bescheinigen)

280.000

derzeit 3,5 % Grunderwerbssteuer

ergibt

1.400

ergibt

9.800

Differenz 8.400

Für alle Liegenschaftseigentümer, die beabsichtigen, ihr Immobilienvermögen oder Teile ihres Immobilienvermögens (z.B. Wohnungen, Grundstücke, Häuser, etc.) an Dritte, insb. Kinder oder sonstige nahe stehende Personen/Verwandte zu Lebzeiten zu schenken, ist es unter Umständen vernünftig, Liegenschaftsschenkungen vor Eintritt der Gesetzesänderungen durchführen zu lassen. Zu beachten ist, dass die Abwicklung einer Liegenschaftstransaktion im Hinblick auf grundverkehrsbehördliche Genehmigungen und dergleichen 2-4 Wochen dauern kann. Sollten Sie daher beabsichtigen, Liegenschaftsvermögen an Dritte zu Lebzeiten zu verschenken, so empfehlen wir Ihnen einen Besprechungstermin mit einer Rechtsanwaltskanzlei zu vereinbaren, um die rechtlichen und steuerlichen Aspekte zu durchleuchten und allenfalls Schenkungen rechtzeitig vor Änderung der Gesetzeslage durchzuführen. Allenfalls sollte im Zuge einer Schenkung auch an Belastungs- und Veräußerungsverbote oder sonstige Rechte zu Gunsten des Geschenkgebers Bedacht genommen werden.

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