 Seit 1.April gilt bei Verkäufen von Wohnungen und Häusern, in denen man nicht selbst gewohnt hat, die neue Immo-Ertragssteuer. In einem Artikel im Kurier, Seite 21 vom 23.4.2012, (va) mit Herrn Klaus Schönach, AK-Experte, wird ausführlich dazu Stellung genommen.Seit 1.April gilt bei Verkäufen von Wohnungen und Häusern, in denen man nicht selbst gewohnt hat, die neue Immo-Ertragssteuer. In einem Artikel im Kurier, Seite 21 vom 23.4.2012, (va) mit Herrn Klaus Schönach, AK-Experte, wird ausführlich dazu Stellung genommen, daraus kurz im Überblick - für den Inhalt übernimmt Schroll Immobilien keine Haftung:
Steuerbefreiung
1) bei mind. 2 Jahren Nutzung als Hauptwohnsitz durch den grundbücherlichen Eigentümer, oder durchgehend 5 Jahre während den letzten 10 Jahren.
2) der Gebäudewert bei selbstgebauten Einfamilienhäusern, nicht das Grundstück.
Bemessungsgrundlage ist der Gewinn aus dem Veräußerungserlös minus 25% der Anschaffungskosten (zzgl. Herstellungs- und Instandhaltungsaufwand). Ab dem 10.Jahr kann ein 2%-Abschlag per anno - max. 50% geltend gemacht werden.
Liegenschaften, die vor dem 1.4.2002 angeschafft wurden, werden als Altvermögen bezeichnet, gilt auch bei Schenkung und Erbe. Hier: Anschaffungskosten bis 86% zu berücksichtigen, pauschaler Steuersatz von 3,5% des Veräußerungserlöses der Immobilie.
Umwidmungen von Grundstücken: Besteuerung tritt bei Veräußerung ein, 15% vom Verkaufserlös bei Umwidmung der Liegenschaft nach dem 31.12.1987.
Ab 2013 werden nur noch Rechtsanwälte und Notare die Abgabenerklärungen durchführen können.
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