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Gesetzesentwurf für die Besteuerung bei Immobilienverkauf ! Info von der WK - Tirol und Mag.Stingl - Wien

Veränderungen in der Besteuerung bei Immobilienverkauf kündigen sich an ! Bitte lesen Sie dazu den neuesten Gesetzesentwurf !

Informationen, erhalten über die Wirtschaftskammer Tirol, eine Zusammenfassung von Kanzlei Mag.Stingl, Wien

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

 

über den Begutachtungsentwurf sowie die Textgegenüberstellung zum Stabilitätsgesetz 2012 senden wir Ihnen nachstehende Information.
Achtung: das ist eine Vorinformation, die Beschlussfassung im Nationalrat ist für März vorgesehen, ein Inkrafttreten mit 1. April 2012 geplant. Das Bundesgesetz kann aber inhaltlich von diesem Entwurf abweichen.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte wurde uns dankenswerter Weise von der Kanzlei Mag. Walter Stingl zur Verfügung gestellt:

SPEKULATIONSSTEUER bei IMMOBLIEN:

 

  • Bei letztem entgeltlichen Erwerb vor 01.04.2002: 3,5% vom VeräußerungsERLÖS
    wenn seit dem 01.01.1988 eine Umwidmung stattgefunden hat 15% vom VeräußerungsERLÖS

     

  • Bei letztem entgeltlichen Erwerb ab 01.04.2002: 25% vom VeräußerungsGEWINN
    Ausschleifregelung:
    Vom 11. bis zum 35. Jahr nach dem letzten entgeltlichen Erwerb verringert sich der VeräußerungsGEWINN um 2% p.a.
    (D.h. ab dem 35. Jahr sind 50% des VeräußerungsGEWINNES mit 25% zu besteuern -> 12,5%)

     

  • Über Antrag können Erwerbe vor 01.04.2002 wie Erwerbe seit 01.01.2002 besteuert werden.

     

  • Hauptwohnsitzbefreiung wird erweitert: trifft auch zu,
    wenn 5 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung.

     

  • Befreiung für selbst erstellte Gebäude wird eingeschränkt:
    Diese dürfen in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von EaVuV verwendet worden sein.

     

  • Anrechnung von Grunderwerbsteuern und Stiftungseingangssteuern sowie  Erbschafts- & Schenkungssteuern
    der letzten 3 Jahre vor Veräußerung auf  Spekulationssteuer.

     

  • Die Erklärung der Steuer kann durch Selbstberechnung der Parteienvertreter erfolgen.
    Abfuhr bis 15. des zweitfolgenden Monats.
    Parteienvetreter haben  bei Selbstberechnung die Spekulationssteuer zu entrichten und HAFTEN für deren Entrichtung.
    Davon ausgegangen, dass Parteienvertreter wie bei der GrESt  nur Rechtsanwälte und Notare, nicht jedoch Wirtschaftstreuhänder, sind…

     

  • Bei Privatstiftungen (KStG): Bei Grundstücksveräußerung und Zuwendung beträgt die gesamte Steuerlast 25%. -
    > keine KöSt auf Spekulation, wenn Zuwendung mit KESt-Abfuhr im selben Jahr.

     

GEWINNFREIBETRAG wird ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 175.000,- ausgeschliffen. Maximal können EUR 45.350,- an Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
VORSTEUERBERICHTIGUNGSZEITRAUM 20 JAHRE bei Immobilien: Die Regelung entspricht der alten Regelung. Der Betrachtungszeitraum beträgt 20 statt 10 Jahre.

> zum Entwurf Stabilitätsgesetz 2012
> zur Textgegenüberstellung

 

Freundliche Grüße

Dr. Robert Moll, Fachgruppenobmann
Helmuth Schranz, Fachgruppengeschäftsführer

FACHGRUPPE DER IMMOBILIEN-UND VERMÖGENSTREUHÄNDER der Wirtschaftskammer Tirol

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