
Sehr geehrte Eigentümer !
Nicht alle Liegenschaften, die Sie seit vielen Jahren als Ferienwohnsitz (Zweitwohnsitz) genutzt wurden, sind damals bis zum 31.12.1998 als Ferienwohnsitz bei den Gemeinden regisitriert worden. Manche Eigentümer wußten nichts von den Fristen, manche haben diesbezüglich kein Augemerk darauf gelegt oder hatten einfach keine Information dazu erhalten.
Nun kann man die Gelegenheit nutzen, das Versäumnis zu beheben und einen Antrag mit Unterlagen spätestens bis zum 30.06.2014 bei der zuständigen Gemeinde einreichen. Die Novellierung ermöglicht nun eine nachträgliche Registrierung als Zweitwohnsitz, - eine äußerst positive Nachricht, und eine ideale Lösung für alle, die Klarheit für Ihre Immobilie schaffen wollen.
Bitte lesen Sie im Auszug die wichtigste Information dazu, - gerne übersenden wir Ihnen auf Anfrage den kompletten Gesetzestext zu diesem Landesgesetzblatt. Bitte beachten Sie die Bedingungen für die Registrierung ! Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne persönlich zur Verfügung oder wenden Sie sich direkt an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens !
MICHAELA SCHROLL IMMOBILIEN schroll.immo@aon.at ************************************************************
Auszug aus dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2006
„3. Abschnitt Freizeitwohnsitze“
„§ 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1) Wohnsitze, die
a) am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
b) weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,
können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2) In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
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